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Rechtsgrundlagen
Auszug aus der Webseite www.rewe-gvs.de/infothek/dep1/577.html:
" ... Zur vorbeugenden Desinfektion steht dem Anwender die Wahl des Mittels prinzipiell frei, zu beachten ist jedoch, dass das Inverkehrbringen der Mittel unterschiedlich geregelt ist:
Desinfektionsmittel, die am menschlichen Körper, (z.B. Händedesinfektionsmittel) angewendet werden gelten als Arzneimittel, und müssen damit vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein.
Mittel zur Instrumentendesinfektion unterliegen als Zubehör zu Medizinprodukten dem Medizinproduktegesetz und benötigen eine CE-Kennzeichnung.
Desinfektionsmittel, die nicht am menschlichen Körper angewendet werden sollen und keine Instrumentendesinfektionsmittel sind, (z.B. Flächendesinfektionsmittel) unterliegen dem Biozidgesetz und somit den Regelungen durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Beim Erwerb eines Desinfektionsmittels sollte immer das dazugehörige Sicherheitsdatenblatt vom Hersteller angefordert werden und im Betrieb zur Verfügung stehen. ... "
DGHM-Listung
Der Nutzen der DGHM-Listung ist für den Anwender fraglich, sofern es sich um Produkte mit
typischen Rezepturen handelt, deren biozide Wirkstoffe hinsichtlich ihrer Wirkung bekannt sind.
Das 187. Gutachten mit der Erkenntnis, dass beispielsweise Benzalkoniumchlorid in
Konzentrationen von 0,01 - 1% in den für die Desinfektion anwendungstypischen
Zeiträumen sehr gut bakteriozid, fungizid und virusinaktivierend wirkt, macht ein
Produkt nur unnötig teuer.
Dass zum Beispiel Benzalkoniumchlorid dabei gar nicht so gut, weil sensibilisierend
(hautsensibilisierend) ist, wird in derartigen Gutachten nicht bescheinigt.
Die Angabe der Art und Konzentration der bioziden Wirkstoffe in einem
Desinfektionsprodukt muss heutzutage aufgrund des Biozidgesetzes angegeben
werden. Hierdurch erhält der Anwender hinsichtlich der mikrobiziden Wirkung
die gleiche Information, wenn er ein Produkt bzw. dessen biozide Wirkstoffe mit
anderen Produkten vergleicht, für die Gutachten vorliegen.
Beispielsweise wirkt ein DGHM-gelistetes Produkt A mit Wirkstoff B nicht anders
mikrobizid als das Produkt C mit dem gleichen Wirkstoff B.
Gegebenenfalls ist die Anwendungskonzentration und / oder Anwendungszeit umzurechnen.
Ein korrektes Sicherheitsdatenblatt, Produktmerkblatt, Etikett oder eine
Veröffentlichung über die praktischen Erfahrungen mit bioziden Wirkstoffen oder
Produkten in Fachzeitschriften ist oftmals viel wertvoller.
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