Einkauf und Anwendung von Desinfektionsmitteln

Rechtsgrundlagen

Auszug aus der Webseite www.rewe-gvs.de/infothek/dep1/577.html:

" ... Zur vorbeugenden Desinfektion steht dem Anwender die Wahl des Mittels prinzipiell frei, zu beachten ist jedoch, dass das Inverkehrbringen der Mittel unterschiedlich geregelt ist:

  • Desinfektionsmittel, die am menschlichen Körper, (z.B. Händedesinfektionsmittel) angewendet werden gelten als Arzneimittel, und müssen damit vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein.

  • Mittel zur Instrumentendesinfektion unterliegen als Zubehör zu Medizinprodukten dem Medizinproduktegesetz und benötigen eine CE-Kennzeichnung.

  • Desinfektionsmittel, die nicht am menschlichen Körper angewendet werden sollen und keine Instrumentendesinfektionsmittel sind, (z.B. Flächendesinfektionsmittel) unterliegen dem Biozidgesetz und somit den Regelungen durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Beim Erwerb eines Desinfektionsmittels sollte immer das dazugehörige Sicherheitsdatenblatt vom Hersteller angefordert werden und im Betrieb zur Verfügung stehen.
    ... "

DGHM-Listung

Der Nutzen der DGHM-Listung ist für den Anwender fraglich, sofern es sich um Produkte mit typischen Rezepturen handelt, deren biozide Wirkstoffe hinsichtlich ihrer Wirkung bekannt sind.

Das 187. Gutachten mit der Erkenntnis, dass beispielsweise Benzalkoniumchlorid in Konzentrationen von 0,01 - 1% in den für die Desinfektion anwendungstypischen Zeiträumen sehr gut bakteriozid, fungizid und virusinaktivierend wirkt, macht ein Produkt nur unnötig teuer.

Dass zum Beispiel Benzalkoniumchlorid dabei gar nicht so gut, weil sensibilisierend (hautsensibilisierend) ist, wird in derartigen Gutachten nicht bescheinigt.

Die Angabe der Art und Konzentration der bioziden Wirkstoffe in einem Desinfektionsprodukt muss heutzutage aufgrund des Biozidgesetzes angegeben werden. Hierdurch erhält der Anwender hinsichtlich der mikrobiziden Wirkung die gleiche Information, wenn er ein Produkt bzw. dessen biozide Wirkstoffe mit anderen Produkten vergleicht, für die Gutachten vorliegen.

Beispielsweise wirkt ein DGHM-gelistetes Produkt A mit Wirkstoff B nicht anders mikrobizid als das Produkt C mit dem gleichen Wirkstoff B. Gegebenenfalls ist die Anwendungskonzentration und / oder Anwendungszeit umzurechnen.

Ein korrektes Sicherheitsdatenblatt, Produktmerkblatt, Etikett oder eine Veröffentlichung über die praktischen Erfahrungen mit bioziden Wirkstoffen oder Produkten in Fachzeitschriften ist oftmals viel wertvoller.



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. Stand: 05.05.2006 .